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Satzung des Deutschen Hepatitis C Forum e.V.Präambel
Schwerpunktaufgaben des Vereins sind im Einzelnen: 1. Gestalten und Führen einer Homepage im Internet
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5. Erwerb der Mitgliedschaft; Beiträge 1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Gruppenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind zugleich aktiv tätig in der Aktiven-Mailing-Liste des Vereins. Gruppenmitglieder sind frei von der Mitarbeit in der Aktivenliste. 2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die die Vereinsziele anstrebt und aktiv helfen will. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch den Antrag auf Aufnahme in die Aktivenliste gestellt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen innerhalb von 14 Tagen. 3. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet: 1. In der Aktivenliste bei der Erfüllung des Vereinszweckes (gem. §2 dieser Satzung) aktiv mitzuarbeiten. Art und Umfang dieser Mitarbeit bestimmt das Mitglied selbst; Aufgaben werden nicht zugeteilt. Ordentliche Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich im Auftrage und zu Gunsten des Vereins aus. Bringen ordentliche Mitglieder im Rahmen ihrer aktiven Tätigkeit ihr geistiges Eigentum in Form von Texten, Übersetzungen und ähnlichen sachdienlichen Informationen zur Veröffentlichung in der Homepage des Deutschen Hepatitis C Forum e.V. oder in sonstige Veröffentlichungen des Deutschen Hepatitis C Forum e.V. mit ein, so liegt das Copyright hierfür ausschließlich beim Deutschen Hepatitis C Forum e.V. Die Vervielfältigung und Weitergabe zu nichtkommerziellen Zwecken ist unter Angabe der Quelle und mit Hinweis auf das Urheberrecht des Deutschen Hepatitis C Forum e.V. zulässig. 2. Sachverhalte, die in der Aktivenliste angesprochen und diskutiert werden, sind vertraulich zu behandeln. Inhalte der in der Liste ausgetauschten Nachrichten dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Vorstandes nicht an Dritte weitergereicht werden. 4. Mitglieder sind berechtigt Anträge zur Bearbeitung und zur Entscheidung an den Vorstand zu richten. 5. Gruppenmitglied des Vereins kann jede in Deutschland im Zusammenhang mit Hepatitis aktiv tätige Selbsthilfegruppe und/oder -organisation werden, die die Vereinsziele anstrebt und fördert. 6. Die Gruppenmitgliedschaft wird auf begründeten Antrag der jeweiligen Gruppe und/oder Organisation vom Vorstand verliehen. 7. Gruppenmitglieder werden im Deutschen Hepatitis C Forum e.V. vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch Ihren Leiter oder durch einen von der Selbsthilfegruppe oder -organisation schriftlich zu benennenden Bevollmächtigten. Jede Selbsthilfegruppe oder -organisation nimmt an Abstimmungen und Wahlen jeweils mit einer Stimme, auszuüben durch ihren Vertreter, teil. 8. Fördermitgliedschaft: Natürliche oder juristische Personen, die sich dem Deutschen Hepatitis C Forum e.V. zugehörig fühlen und den Verein ideell oder finanziell fördern wollen, dem Verein aber weder als ordentliche, noch als Gruppenmitglieder zugehören, können beim Vorstand eine Fördermitgliedschaft beantragen. Mit der Ernennung zum Fördermitglied sind weder Rechte noch Pflichten oder eine Stimmberechtigung verbunden. 9. Die Mitgliedschaft im Verein ist beitragsfrei. 10. Die Mitgliederliste wird vom Vorstand geführt.
Die Mitgliedschaft endet: 1. Durch schriftliche Abmeldung (freiwilligen Austritt). Der freiwillige Austritt hat durch schriftliche Erklärung im Wege des Verkehrs durch Post oder elektronische Post gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. 2. Durch Ausschluss. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. 3. Verstößt ein Mitglied der Aktivenliste nach zweimaliger vorheriger Mahnung durch den Vorstand beharrlich gegen die Verpflichtung des § 5 Abs. 3a, so kann der Vorstand nach vorherigem einfachen Mehrheitsbeschluss sämtlicher ordentlicher Mitglieder, den Ausschluss dieses Mitgliedes verfügen. 4. Verstößt ein Mitglied der Aktivenliste nach zweimaliger vorheriger Mahnung durch den Vorstand beharrlich gegen die Verpflichtung des § 5 Abs. 3b, so kann der Vorstand den Ausschluss dieses Mitgliedes verfügen. Ein Mehrheitsbeschluss der Mitglieder ist nicht erforderlich. 5. Ist ein Fördermitglied im Sinne des §5 Abs. 8 nicht länger unterstützend tätig, so kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss den Ausschluss dieses Mitgliedes aus dem Verein verfügen. 6. Mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.
7. Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von §26 BGB besteht 1. bei einer Mitgliederzahl von bis zu 50 aus vier Vorstandsmitgliedern 2. soweit diese Zahl überschritten wird, kann der Vorstand je 25 weiteren Mitgliedern erweitert werden. Dabei soll die Zahl von insgesamt 9 Vorstandsmitgliedern nicht überschritten werden. 2. Entscheidungen im Vorstand werden demokratisch getroffen. Entsteht bei einer Entscheidung eine Stimmengleichheit, wird die Entscheidung um 14 Tage vertagt. In dieser Zeit ist der Antrag erneut zu diskutieren, mit dem Ziel einen Konsens mit einer eindeutigen Mehrheit herbeizuführen. Kann im zweiten Abstimmungsgang keine Stimmenmehrheit herbeigeführt werden, gilt bei Stimmengleichheit der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand kann zur Entscheidungsfindung einen oder mehrere außenstehenden Dritte beratend beteiligen. 3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten. 4. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich im Auftrage und zu Gunsten des Vereins aus. 5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann sowohl in Form einer Einzelabstimmung über jeden Kandidaten als auch in Form einer Gesamtabstimmung vorgenommenen werden. Die Wahl kann auch als Briefwahl oder als Wahl via elektronischer Post (E- Mail) durchgeführt werden. Die Bestimmung des Wahlverfahrens steht im Ermessen des Versammlungsleiters im Konsens mit dem amtierenden Vorstandes. Zu Vorstandsmitgliedern können nur natürliche Mitglieder des Vereins gewähltwerden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. 6. Entgegen §27, Abs. 2, Satz 1 BGB wird die Widerruflichkeit der Bestellung des Vorstandes nach §27, Abs. 2, Satz 2 BGB beschränkt auf den Fall, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. 7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger berufen.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. 3. Vorbereitung des Haushaltsplans, Erstellung des Jahresberichts. 4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern. 5. Entscheidung über Ausgaben zur Umsetzung der satzungsmäßigen Ziele des Vereins. 6. Führung der laufenden Geschäfte sowie die Koordination der Zusammenarbeit mit den Mitgliedern.
10.Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes 1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, oder in Abstimmungen über das Internet. 2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 50%, mindestens aber drei seiner Mitglieder anwesend sind 3. Das Abstimmungsverfahren richtet sich nach §8, Abs. 2 dieser Satzung. Die Abstimmungen können im schriftlichen Verfahren oder im Wege des Verkehrs durch Post, Fax oder elektronische Post durchgeführt werden. Soweit ein Vorstandsmitglied von Entscheidungen persönlich betroffen ist, ist es von der Mitwirkung bei Entscheidungen des Vorstandes ausgeschlossen. Der jeweils Betroffene ist vor der Abstimmung durch den Vorstand anzuhören.
1. Der Finanzwart wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Er hat beratende Stimme im Vorstand und erstattet diesem in regelmäßigen Abständen Bericht. Er übernimmt, unter Aufsicht des Vorstandes die Buchführung des Vereins und ist auf Anforderung des Vorstandes verpflichtet, diese Buchführung jederzeit offen zu legen. 2. Der Finanzwart ist berechtigt und verpflichtet, die Kassenführung zu überwachen. 3. Der Finanzwart hat über seine Tätigkeit in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. 4. Die Mitgliedsversammlung wählt einen Kassenprüfer, der die Tätigkeit des Kassenwartes überwacht und dem Vorstand und der Mitgliedsversammlung gegenüber berichtet.
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen vor den Versammlungstermin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. 3. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere 1. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie Entlastung des Vorstandes, 2. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Kassenprüfers sowie von Ehrenmitgliedern, 3. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Grundsätze der Mittelverwendung 4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung 5. Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand. 4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Gruppenmitglied hat eine Stimme. Alle Beschlüsse der 5. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
1. Die Mitgliederversammlung kann, um den Verein verdiente Persönlichkeiten, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. 2. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der Vereinsmitglieder.
2. Der Beschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitgliedern 3. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Leberhilfe e.V. die es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zur Förderung der öffentlichen Aufklärung zu verwenden hat.
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